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Firmenkonten und Bankbeziehungen: Was Schweizer Unternehmen regeln müssen

Das Rechtsverhältnis zwischen einer Schweizer Bank und ihrem Kunden untersteht dem Privatrecht und damit der Vertragsfreiheit.

Das Firmenkonto als privatrechtlicher Vertrag

Das Rechtsverhältnis zwischen einer Schweizer Bank und ihrem Kunden untersteht dem Privatrecht und damit der Vertragsfreiheit. Eine Bank kann eine Geschäftsbeziehung beenden oder potenzielle Kunden ablehnen, ohne einen Grund zu nennen.

Kontrahierungspflichten sind die Ausnahme. Sie beruhen auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage, etwa dem Grundversorgungsauftrag öffentlich-rechtlicher Banken oder dem Leistungsauftrag einer Kantonalbank.

Was nicht vertraglich vereinbart ist, lässt sich gegenüber der Bank nicht durchsetzen. Konditionen, Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten, Regeln zur Datenbearbeitung und Bedingungen für die Beendigung der Beziehung gehören deshalb in die Kontoeröffnungsunterlagen oder in eine Ergänzungsvereinbarung.

Die Vereinbarung ist bei jeder Änderung der Organe, der Rechtsform oder des Geschäftszwecks zu überprüfen. Zeichnungsberechtigungen, die nach einem Austritt nicht angepasst werden, bleiben sonst wirksam.

Kontoeröffnung: welche Angaben und Nachweise verlangt werden

Bei der Eröffnung eines Firmenkontos erhebt der Anbieter Angaben zum Unternehmen und zu den handelnden Personen. Verlangt werden regelmässig der vollständige Firmenname, die Rechtsform – etwa GmbH oder AG – sowie Identifikations- und Registrierungsnachweise.

Beim Zahlungsinstitut Wise gehören dazu der vollständige Firmenname – bei Wise auf maximal 50 Zeichen begrenzt, längere Namen werden abgekürzt – und die Rechtsform des Unternehmens. Die Dokumente werden im Online-Verfahren hochgeladen.

Die Verifizierung dient der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Betrugsprävention. Wise kann bestimmte Nachweise oder Registrierungsdokumente anfordern; die Prüfung ist meist innerhalb weniger Stunden abgeschlossen, sobald alle Unterlagen vorliegen.

Vergleichbare Abklärungen treffen auch Anbieter, die keine Bank sind. Wise ist ein international tätiges Zahlungsinstitut und wird in der Schweiz und im Vereinigten Königreich von der britischen Financial Conduct Authority beaufsichtigt, in der Eurozone von der National Bank of Belgium.

Kundengelder werden getrennt von den Unternehmensgeldern aufbewahrt und nicht weiterverliehen.

Prozess der Firmenkontoeröffnung bei einem Zahlungsinstitut (wie Wise)

  1. Online-AntragEingabe von Firmennamen (max. 50 Zeichen) und Rechtsform
  2. DokumentenuploadHochladen von Registrierungs- und Identitätsnachweisen
  3. Prüfung durch AnbieterAutomatisierte oder manuelle Überprüfung innerhalb weniger Stunden
  4. VerifizierungBestätigung der Identität und der Unternehmensdaten
  5. KontofreigabeKonto aktiviert – Kundengelder getrennt aufbewahrt

Kein allgemeiner Anspruch auf ein Bankkonto – mit zwei Ausnahmen

In der Schweiz fehlt eine allgemeine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die einen Anspruch auf ein Bankkonto begründet. In der EU haben dort ansässige Verbraucher ein Recht auf ein Konto nach der Richtlinie 2014/92/EU.

Eine Ausnahme ist der Grundversorgungsauftrag von PostFinance. Das Bundesgericht bejahte im Urteil 4A_417/2009 vom 26. März 2010 eine Kontrahierungspflicht der Post im Zahlungsverkehr.

Die 2012 in Kraft getretene Postverordnung engt den Ausschluss ein: PostFinance kann Kunden nur dann vom Zahlungsverkehr ausschliessen, wenn nationale oder internationale Bestimmungen der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Leistung widersprechen oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.

Auch Kantonalbanken haben einen Leistungsauftrag. Das Bundesgericht bejahte im Urteil 2C_966/2018 und 2C_967/2018 vom 29. Januar 2019 den Leistungsauftrag der ZKB; zu den Grundbedürfnissen zählen Anlage- und Spargeschäft, Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie Zahlungsverkehr.

Für die Durchsetzung verwies das Gericht auf den Zivilprozessweg, da das Rechtsverhältnis privatrechtlich ist.

Wenn die Bank die Beziehung beendet oder gar nicht erst aufnimmt

Aufgrund der Vertragsfreiheit kann eine Bank eine Geschäftsbeziehung ohne Begründung ablehnen oder beenden. Schranken bestehen nur dort, wo eine Kontrahierungspflicht greift, etwa bei PostFinance im Zahlungsverkehr.

Bei PostFinance ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn nationale oder internationale Bestimmungen der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Dienstleistung widersprechen oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.

Eine Beendigung trifft die Zahlungsabwicklung unmittelbar: offene Zahlungsaufträge, Karten, E-Banking-Zugänge sowie die Stammdaten bei Debitoren und Kreditoren müssen angepasst werden.

Vertraglich regeln lassen sich Kündigungsfristen, die Form der Beendigung und die Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt offenen Aufträge. Wer Zahlungsströme auf mehr als eine Bankbeziehung abstützt, bleibt bei einer Kündigung handlungsfähiger.

Datenbearbeitung und Bankkundengeheimnis vertraglich klären

Der Praxisleitfaden der Schweizerischen Bankiervereinigung von Mai 2021 unterscheidet drei Klassifizierungen.

Sachdaten lassen keinen Personenbezug zu und umfassen auch anonymisierte Daten. Personendaten weisen einen Personenbezug auf; dazu gehören auch Transaktionsdaten und Geodaten, weil sie Rückschlüsse auf das Verhalten zulassen.

Besonders schützenswerte Daten erfasst der Gesetzgeber in einem abstrakten und abschliessenden Katalog; darunter fallen etwa biometrische und weltanschauliche Daten.

Das DSG definiert Profiling als automatisierte Bearbeitung von Personendaten, bei der persönliche Aspekte wie Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit oder persönliche Interessen bewertet und mit anderen Daten verknüpft werden.

Für Finanzinstitute ist relevant, dass das Gesetz konzernweites Profiling zulässt, ohne dass Konzerngesellschaften als datenschutzrechtlich Dritte gelten – die Konzernprivilegierung. Daneben kennt das DSG das Profiling mit hohem Risiko als Variante.

Einschränkend kann das Bankkundengeheimnis zusätzliche Anforderungen an die Weitergabe und Bearbeitung besonders schützenswerter Kundendaten stellen. Vertraglich zu klären ist daher, welche Datenkategorien die Bank bearbeitet, zu welchen Zwecken, ob Profiling stattfindet und an welche Konzerngesellschaften oder Dritten Daten weitergegeben werden.

Vorteile und Risiken der Datenbearbeitung durch Banken

Vorteile
Effiziente Kundenservice-Optimierung, personalisierte Angebote, Betrugsprävention durch Profiling
Risiken
Verletzung des Bankkundengeheimnisses, unerlaubte Weitergabe an Dritte, Diskriminierung durch automatisiertes Profiling

Was der Aufsichtsrahmen für die Bankbeziehung bedeutet

Als Bank gilt gemäss Art. 1a BankG unter anderem, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als hundert Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt.

Für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit braucht sie eine Bewilligung der FINMA. Zu den Voraussetzungen gehört ein vollständig einbezahltes Mindestkapital von mindestens zehn Millionen Franken.

Die FINMA überwacht, ob beaufsichtigte Banken und Wertpapierhäuser die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft einhalten. Massgebend sind Gesetze, Verordnungen und FINMA-Rundschreiben.

FINMA-Rundschreiben konkretisieren offene, unbestimmte Rechtsnormen und enthalten Vorgaben für die Ermessensausübung; sie binden die FINMA bei der Rechtsanwendung. Vor dem Erlass führt die FINMA eine Anhörung unter den Betroffenen durch.

Bei Änderungen im Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung besteht eine Meldepflicht oder eine Bewilligungs- und Genehmigungspflicht, etwa bei Mutationen in der Geschäftsleitung. Für die laufende Aufsicht muss eine anerkannte aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft bestellt sein.

Ein Teil dessen, was Banken von Firmenkunden verlangen – Dokumente, Identitätsabklärungen, Abläufe –, ist damit nicht Verhandlungssache, sondern Ausfluss der Bewilligungsvoraussetzungen und der FINMA-Rundschreiben.

Schweizer Aufsichtsrahmen für Banken: Schlüsselgrössen

Aufsichtsbehörde
FINMA
Meldepflicht bei Führungskräfteänderungen
Pflicht

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