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Fintech-Markt

FINMA-Bewilligungen: Banken, Fintech-Bewilligung und Sandbox

Wer auf dem Finanzmarkt tätig sein will, benötigt eine Bewilligung der FINMA. Die FINMA prüft, ob das Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

FINMA-Bewilligung: Marktzutritt mit Anspruch und Aufsicht

Wer auf dem Finanzmarkt tätig sein will, benötigt eine Bewilligung der FINMA. Die FINMA prüft, ob das Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Anspruch auf die Bewilligung hat nur, wer den finanziellen, personellen und organisatorischen Anforderungen genügt.

Nach der Erteilung wird das Unternehmen Bewilligungsträger. Die Finanzmarktgesetze kennen unterschiedlich strenge Formen: die klassische Bewilligung, die Registrierung, an die eine prudenzielle Aufsicht durch die FINMA anschliesst, und die Anerkennung, etwa als Selbstregulierungsorganisation.

In den Bereichen kollektive Anlagen, Krankenzusatzversicherung und berufliche Vorsorge genehmigt die FINMA auch die Produkte. Tarife genehmigt sie nur im Versicherungsbereich, namentlich in der Krankenzusatzversicherung, der beruflichen Vorsorge und bei Elementarschäden.

Die Bewilligungsvoraussetzungen unterscheiden sich je Finanzsektor, weil die Geschäfte unterschiedlicher Natur sind. Nach erteilter Bewilligung kontrolliert die FINMA mit unterschiedlicher Intensität, ob die Voraussetzungen eingehalten werden.

Sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt, sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und eröffnet unter Umständen ein Enforcementverfahren. Als ultima ratio kann sie Bewilligung, Genehmigung, Anerkennung oder Registrierung entziehen.

Eine Bewilligung kann gebührenpflichtig sein. Die Ausgestaltung regelt die Gebührenverordnung der FINMA.

Banken: Definition nach Art. 1a BankG und die wichtigsten Hürden

Als Bank gilt gemäss Art. 1a BankG, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als hundert Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt.

Ebenfalls als Bank gilt, wer gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu hundert Millionen Franken entgegennimmt oder dafür wirbt und diese Einlagen anlegt oder verzinst.

Als Bank qualifiziert schliesslich, wer sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgeblich an ihm beteiligten Banken refinanziert, um auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen ohne wirtschaftliche Einheit mit ihm zu finanzieren. Banken benötigen für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung; die FINMA übt die prudenzielle Aufsicht aus.

Der Gesuchsteller muss sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllen oder erfüllen können. Verlangt ist ein vollständig einbezahltes Mindestkapital von mindestens zehn Millionen Schweizer Franken.

Der Businessplan muss aufzeigen, dass die Eigenmittel-, Risikoverteilungs- und Liquiditätsvorschriften dauerhaft eingehalten werden können. Die Inhaber qualifizierter Beteiligungen und die Mitglieder der leitenden Organe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Der Geschäftsbereich ist sachlich und geografisch genau in den Statuten, im Gesellschaftsvertrag oder in den Reglementen zu umschreiben. Er muss den finanziellen Möglichkeiten und der Verwaltungsorganisation entsprechen.

Die Bank ist von der Schweiz aus zu leiten. Oberleitungs- und Geschäftsführungsorgane sind zu trennen. Nötig ist eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung, insbesondere zwischen Kreditgeschäft, Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung.

Verlangt ist ein wirksames Risikomanagement mit angemessener Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie der operationellen und rechtlichen Risiken. Hinzu kommen ein wirksames internes Kontrollsystem und eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision.

Für das Bewilligungsverfahren und die laufende Aufsicht ist eine anerkannte Prüfgesellschaft zu bestellen. Bei ausländischer Beherrschung muss Gegenrecht durch die Sitzstaaten der Inhaber qualifizierter Beteiligungen bestehen. Ist die Bank Teil einer Finanzgruppe, ist eine angemessene konsolidierte Aufsicht durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

Das Verfahren für eine Bankenbewilligung verläuft im stetigen Austausch mit den Gesuchstellenden.

Bankenbewilligung: zentrale Anforderungen

Anlage von Einlagen erlaubt?
Ja
Verzinsung von Einlagen erlaubt?
Ja
Zinsdifferenzgeschäft erlaubt?
Ja
Kryptobasierte Vermögenswerte erlaubt?
Je nach Geschäftsfeld, mit Bewilligung
Aufsichtsintensität
hoch
Einlagensicherung
ja (gemäss Bundesgesetz über die Einlagensicherung)
Bewilligungsart
klassische Bankenbewilligung

Fintech-Bewilligung: bis CHF 100 Mio. ohne Banklizenz

Zur Förderung innovativer Finanzunternehmen schuf der Gesetzgeber die Fintech-Bewilligung nach Art. 1b BankG. Sie ist eine Bewilligung mit erleichterten Anforderungen; zuständig für die Erteilung ist die FINMA.

Die Bewilligung erlaubt, Publikumseinlagen von maximal hundert Millionen Schweizer Franken oder kryptobasierte Vermögenswerte entgegenzunehmen. Diese Einlagen und Vermögenswerte dürfen weder angelegt noch verzinst werden.

Das Institut muss eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein und Sitz sowie Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben.

Kundengelder sind im Konkurs des Fintech-Instituts weder privilegiert noch durch eine Einlagensicherung geschützt. Darüber müssen die zukünftigen Kunden informiert werden (Art. 1b Abs. 4 Bst. d BankG und Art. 7a Abs. 3 BankV).

Typische Modelle sind Zahlungsplattformen, die Zahlungen für Dritte abwickeln und kurzfristig Kundengelder halten, Crowdfunding-Plattformen, die Gelder treuhänderisch halten und weiterleiten, sowie Neobanken mit Kontofunktionen ohne Verzinsung und ohne Kreditvergabe.

In der Praxis sind Kundengelder sicher zu verwahren und buchhalterisch von den Eigenmitteln zu trennen. Die Einhaltung der Schwelle von CHF 100 Mio. ist laufend zu überwachen; Risikoanalysen und interne Berichte sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Werden kryptobasierte Vermögenswerte entgegengenommen, braucht es ein Cold-/Hot-Wallet-Konzept, Private-Key-Management mit Recovery-Strategien, Zugriffs-, Rollen- und Berechtigungskonzepte sowie Vorkehrungen gegen Cyberrisiken, etwa Pen-Testing und Notfallpläne.

Änderungen bei Beteiligungen, Organisation oder Tätigkeiten müssen vorgängig bewilligt werden. Die FINMA unterscheidet Bewilligungs-, Genehmigungs- und Meldepflichten und ist auch für Bewilligungsänderungen zuständig.

Für die Bewilligungskategorie gilt ein geringerer Prüfumfang mit vereinfachter, auf die besonderen Risiken von Fintech-Geschäftsmodellen fokussierter Berichterstattung. Die FINMA veröffentlicht eine Wegleitung; Interessierte können ihr Projekt vorgängig vorstellen. Der Bewilligungsprozess ist gebührenpflichtig. Kontakt: [email protected].

Wichtige Zahlen zur Fintech-Bewilligung

Maximale Einlagen
100 Mio. CHF
Mindestkapital
kein Mindestkapital vorgeschrieben
Kontrollintensität
gering
Gebühr
gebührenpflichtig

Sandbox: bis CHF 1 Mio. und kein Zinsdifferenzgeschäft

Die Sandbox erlaubt Geschäfte ohne Bankenbewilligung, solange die entgegengenommenen Einlagen den Schwellenwert von einer Million Franken nicht übersteigen.

Per 1. April 2019 hat der Bundesrat die Bestimmungen angepasst: Seither ist es innerhalb der Sandbox möglich, die bis zum Schwellenwert entgegengenommenen Einlagen anzulegen.

Untersagt bleibt das Zinsdifferenzgeschäft. Dieses ist weiterhin den Banken vorbehalten.

Mit der Anpassung des Rundschreibens 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken» legt die FINMA ihre Auslegung des Begriffs Zinsdifferenzgeschäft dar. Das erhöht die Rechtssicherheit für Personen, die von der Sandbox Gebrauch machen wollen.

Die Anhörung zu den Rundschreiben 2008/3 und 2013/3 «Prüfwesen» dauerte bis zum 15. Mai 2019. Die teilrevidierten Rundschreiben sollten im Herbst 2019 in Kraft treten.

Entwicklung der Sandbox-Regelung

  • 1. April 2019 — Einführung der Möglichkeit, entgegengenommene Einlagen anzulegen
  • 15. Mai 2019 — Ende der Anhörung zu Rundschreiben 2008/3 und 2013/3
  • 2019Herbst — Inkrafttreten der teilrevidierten Rundschreiben

Abgrenzung: Sandbox, Fintech-Bewilligung oder Bankenbewilligung

Die Wahl des Regimes folgt den Schwellen und den Verboten. Bis zu einer Million Franken entgegengenommener Einlagen ist die Tätigkeit in der Sandbox ohne Bankenbewilligung möglich, sofern kein Zinsdifferenzgeschäft betrieben wird.

Bis hundert Millionen Franken genügt die erleichterte Fintech-Bewilligung. Voraussetzung ist, dass die Publikumseinlagen oder kryptobasierten Vermögenswerte weder angelegt noch verzinst werden.

Werden Einlagen angelegt oder verzinst, liegt auch unterhalb von hundert Millionen Franken eine Bank vor; nötig ist die Bankenbewilligung. Dasselbe gilt oberhalb der Schwelle von hundert Millionen Franken und beim Zinsdifferenzgeschäft.

Ohne Bewilligung bleiben Tätigkeiten, die keine Publikumseinlagen entgegennehmen. Wer keine Gelder hält, sondern etwa Zahlungen weiterleitet, ist in der Regel nicht von der Bankendefinition erfasst.

Abgrenzung der Regime: Sandbox, Fintech-Bewilligung und Bankenbewilligung

Maximale Einlagen (CHF)
1 Mio.
Zinsdifferenzgeschäft erlaubt?
Nein
Anlage von Einlagen erlaubt?
Ja (seit 2019)
Kryptobasierte Vermögenswerte erlaubt?
Nein
Bewilligungsart
Sandbox
Mindestkapital
kein Mindestkapital vorgeschrieben
Aufsichtsintensität
gering
Einlagensicherung
nicht vorhanden

Fintech-Bewilligung vs. Bankenbewilligung

Maximale Einlagen (CHF)
100 Mio.
Zinsdifferenzgeschäft erlaubt?
Nein
Anlage von Einlagen erlaubt?
Nein
Kryptobasierte Vermögenswerte erlaubt?
Ja
Bewilligungsart
Fintech-Bewilligung nach Art. 1b BankG
Aufsichtsintensität
mittel
Einlagensicherung
nicht vorhanden

Von der Vorabklärung zum FINMA-Gesuch

Bevor ein Fintech-Unternehmen aktiv wird, ist zu prüfen, ob es der Geldwäschereiprävention und einer Bewilligungspflicht unterliegt.

Anlass zur Prüfung geben insbesondere Kundengelder, die über eigene Konten fliessen. Dazu kommen Dienstleistungen in den Bereichen Zahlungsverkehr, Geldwechsel, Treuhand, Vermögensverwaltung, Kredit oder Leasing und die Herausgabe von Zahlungsmitteln.

Wer für die Entgegennahme von Geld wirbt oder Geld beziehungsweise kryptobasierte Vermögenswerte von mehr als 20 Personen entgegennimmt, muss die Bewilligungspflicht abklären.

Die FINMA hat die Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle im Rundschreiben «Video- und Online-Identifizierung» nach dem Prinzip der Technologieneutralität ausgelegt. Das Rundschreiben ist seit 18. März 2016 in Kraft und wurde per 6. Mai 2021 aktualisiert.

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat am 21. September 2018 einen Leitfaden zur Eröffnung von Firmenkonti für Blockchain-Unternehmen veröffentlicht. Das EFD und die FINMA unterstützen diese Initiative.

Im Verfahren können Interessierte ihr Projekt vor der Einreichung des Gesuchs der FINMA vorstellen. Nach der Einreichung teilt die FINMA mit, welcher Mitarbeiter oder welche Mitarbeiterin für das Verfahren zuständig ist und welche zusätzlichen Informationen und Unterlagen nachzureichen sind.

Die FINMA kann im Bewilligungsverfahren einen Bewilligungsprüfbericht verlangen; ob dies nötig ist, wird im Einzelfall entschieden. Die Dauer hängt von der Komplexität des Projekts sowie von der Qualität und Vollständigkeit des Gesuchs ab.

Zur Vorbereitung veröffentlicht die FINMA eine Wegleitung zur Fintech-Bewilligung. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Schritte zum FINMA-Gesuch für ein Fintech-Institut

  1. VorabklärungPrüfung auf Bewilligungspflicht und Geldwäschereiprävention
  2. ProjektvorstellungVorabpräsentation des Projekts an die FINMA
  3. GesuchseinreichungEinreichung des vollständigen Gesuchs inkl. Businessplan und Risikomanagement
  4. Prüfung durch FINMAÜberprüfung der Voraussetzungen und mögliche Nachfragen
  5. EntscheidungErteilung oder Ablehnung der Bewilligung

Nach der Bewilligung: Aufsicht, Änderungen und Entzug

Die FINMA kontrolliert nach erteilter Bewilligung mit unterschiedlicher Intensität, ob die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Bei Fintech-Instituten fällt diese Prüfung wegen des geringeren Prüfumfangs schlanker aus.

Bei Mängeln sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Unter Umständen eröffnet sie ein Enforcementverfahren; als ultima ratio kann sie die Bewilligung entziehen.

Das Aufsichtsrecht unterscheidet Bewilligungs- und Genehmigungspflichten sowie Meldepflichten. Bei Fintech-Instituten müssen Änderungen bei Beteiligungen, Organisation oder Tätigkeiten vorgängig bewilligt werden.

Die FINMA ist auch für Bewilligungsänderungen zuständig. Einzelheiten zu den Änderungsprozessen enthält die Wegleitung zur Fintech-Bewilligung.

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