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Beteiligungen

Aktionärbindungsvertrag und Beteiligungsvertrag: Klauseln für Schweizer Unternehmen

Ein Aktionärbindungsvertrag (ABV) ergänzt die Statuten einer Aktiengesellschaft.

Aktionärbindungsvertrag: Statuten ergänzen, nicht ersetzen

Ein Aktionärbindungsvertrag (ABV) ergänzt die Statuten einer Aktiengesellschaft. Er regelt persönliche Leistungspflichten und Bindungen zwischen Aktionären, die das Gesetz nicht vorsieht; da die Statuten keine Nebenleistungspflichten vorsehen dürfen, übernimmt der ABV diese Funktion.

Der ABV schafft schuld- und gesellschaftsrechtliche Verbindlichkeiten, die nur zwischen den Vertragsparteien wirken. Rechte der Gesellschaft oder Dritter werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Verbreitet ist der ABV bei kleinen und mittleren Aktiengesellschaften. Die individuellen Rechte eines Aktionärs richten sich weitgehend nach seinem Kapitaleinsatz, während das Gesetz nur eingeschränkte Möglichkeiten bietet, das Aktionariat personenbezogen zu gestalten.

Davon zu unterscheiden sind Beteiligungsverträge im Venture-Capital- und Private-Equity-Kontext: Sie regeln die Ausgestaltung einer Unternehmensbeteiligung und greifen teilweise auf Klauseln aus Unternehmenskaufverträgen zurück. Solche Klauseln adressieren unter anderem die Informationsasymmetrie zwischen Kapitalgebern und Management.

Eine spezifische gesetzliche Regelung zum ABV fehlt. Übliche Bezeichnungen sind Gesellschaftervertrag, Partnerschaftsvertrag, Syndikatsvertrag oder Aktionärskonsortium.

Form und Wirkung: formfrei gültig, schriftlich empfohlen

Ein ABV ist grundsätzlich formfrei gültig; Art. 11 OR sieht eine besondere Form nur vor, wenn das Gesetz sie verlangt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der schriftliche Abschluss.

Nach Art. 1 OR kommt ein Vertrag durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande. Diese können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Der ABV wirkt nur zwischen den Vertragsparteien, nicht gegenüber der Gesellschaft oder Dritten. Das Recht an der Aktie verbleibt beim jeweiligen Aktionär.

Klauseln für Aktienverkauf und Aktionärskreis

ABV enthalten häufig Veräusserungsbeschränkungen, die den Verkauf von Aktien an Dritte regeln. Sie sollen verhindern, dass Aktien in unerwünschte Hände geraten, besonders bei kleinen Unternehmen und Familienbetrieben.

Typische Klauseln sind Vorhandrechte, Vorkaufsrechte, Kaufsrechte, Put- und Call-Optionen sowie Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten. Auch die Kaufpreisbestimmung gehört dazu.

Beim Vorhandrecht muss eine Partei ihre Aktien der anderen Partei andienen, bevor sie einen Vertrag mit einem Dritten abschliesst. Beim Vorkaufsrecht kann die andere Partei die Aktien zu den mit dem Dritten vereinbarten Konditionen erwerben; häufig wird es mit einem Vorhandrecht verbunden.

Ein Kaufsrecht gibt einer Partei das Recht, Aktien ohne Zustimmung der anderen Partei zu erwerben. Es kann etwa sinnvoll sein, wenn ein Unternehmensaktionär später einen Anlegeraktionär auskaufen will.

Beim Mitverkaufsrecht muss der veräussernde Aktionär dafür sorgen, dass die übrigen Aktionäre, meist Minderheitsaktionäre, ihre Aktien zu den gleichen Konditionen an den Käufer verkaufen können. Bei einer Mitverkaufspflicht kann er dem Dritten auch die Aktien der übrigen Aktionäre anbieten; diese müssen mitverkaufen.

Stimmbindung und Vertretung in Organen

Stimmbindungsabsprachen verpflichten die Parteien, in der Generalversammlung oder im Verwaltungsrat auf eine bestimmte Weise abzustimmen. Gegenstände können etwa die Dividendenverteilung oder die Wahl einer bestimmten Person in den Verwaltungsrat sein.

Solche Absprachen sind zulässig. Stimmt ein Aktionär entgegen der Vereinbarung, verletzt er den Vertrag; seine Stimmabgabe bleibt jedoch gültig und es entstehen nur vertragliche Folgen.

Der Stimmenkauf ist verboten; die Stimmbindung ist auf Vertragsebene durchsetzbar. Vereinbaren die Parteien beispielsweise je zwei Sitze im Verwaltungsrat, müssen sie an der Generalversammlung die Kandidaten der anderen Partei wählen.

Vorteile und Risiken von Stimmbindungsabsprachen im ABV

  • VorteileSicherstellung gemeinsamer Entscheidungsstrategien, Stabilität im Verwaltungsrat, klare Abstimmungslinien.
  • RisikenVerletzung führt zu vertraglichen Folgen, aber keine ungültige Abstimmung; möglicher Konflikt bei veränderten Interessen.

Konkurrenzverbote und persönliche Pflichten

Mit einem ABV können sich Aktionäre über ihre einzige gesetzliche Pflicht, die Liberierung der Aktien, hinaus verpflichten. Häufig vereinbaren sie Konkurrenzverbote, mit denen sie sich verpflichten, dem Unternehmen nicht mit einem konkurrenzierenden Geschäft gegenüberzutreten.

Solche Pflichten binden nur die Vertragsparteien. Bei einer Aktienveräusserung gehen ABV-Pflichten nicht auf den Erwerber über; dieser müsste dem Vertrag selbst beitreten.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Art. 19 OR erlaubt Vertragsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Schranken. Ein ABV kann zwingende gesellschaftsrechtliche Regeln nicht verändern; das Primat des Gesellschaftsrechts ist zu beachten.

Der Vertrag bindet nur die Beteiligten zusätzlich und wirkt nicht gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann ihm nicht gültig beitreten und bleibt unberührt.

Nach Art. 20 OR sind Verträge nichtig, wenn sie Unmögliches, Widerrechtliches oder Sittenwidriges zum Gegenstand haben. Auch ABV-Klauseln müssen diese Grenzen einhalten.

Steuer- und Transaktionsklauseln beim Beteiligungskauf

Beteiligungsverträge legen häufig fest, wie Gewinne unter den Aktionären verteilt und wie Unternehmen finanziert werden. Im Venture-Capital- und Private-Equity-Kontext dienen weitere Klauseln dazu, die Interessen von Kapitalgebern und Management auszutarieren.

Klauseln zum Verwässerungsschutz sichern Investoren gegen eine künftige Verwässerung ab. Dazu gehören Full Ratchet und Weighted Average; weitere Downside-Protection-Regelungen können Vorhand- und Vorkaufsrechte sowie Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten umfassen.

Mitverkaufsrechte werden auch als Tag-along, Mitverkaufspflichten als Drag-along bezeichnet. Ein First right of refusal ist ein Vorkaufsrecht und gibt der berechtigten Partei die Möglichkeit, anstelle eines Dritten zu den vereinbarten Konditionen zu erwerben.

Eine Earn-out-Klausel macht einen Teil der Kaufpreiszahlung davon abhängig, dass das Unternehmen künftig bestimmte Ziele erreicht. Als solche Ziele nennt der Vertrag etwa Umsatz oder Rendite.

Beim Kauf einer AG oder GmbH fallen keine direkten Steuern auf den Kaufpreis selbst an. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen sind in der Schweiz in der Regel steuerfrei; Gewinne aus Aktien oder Geschäftsanteilen im Geschäftsvermögen sind als Einkommen zu versteuern.

Bei einem Systemwechsel, bei dem der Verkäufer die Aktien im Privatvermögen hielt und der Käufer sie über eine Kapitalgesellschaft hält, ist die indirekte Teilliquidation zu beachten. Der Käufer darf in den folgenden fünf Jahren keine Substanzentnahmen vornehmen; bei einer Verletzung treffen die Steuerfolgen den Verkäufer.

Im Aktienkaufvertrag sind deshalb in der Regel entsprechende Gewährleistungsvereinbarungen enthalten. Der Kauf von Aktien einer AG oder Geschäftsanteilen einer GmbH ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen; zu prüfen sind dennoch die MWST-Konformität des Unternehmens, mögliche Altverbindlichkeiten, offene Steuerforderungen und laufende Steuerprüfungen.

Diese Steuerpunkte betreffen die Transaktion selbst. Daneben regeln ABV-Klauseln den Aktienverkauf im Aktionärskreis, etwa mit Vorkaufsrechten und Bestimmungen zum Kaufpreis.

Steuerliche Rahmenbedingungen beim Beteiligungskauf in der Schweiz

Steuerpflicht auf Kaufpreis
Nicht anfallend – keine direkte Steuer auf den Kaufpreis.
Gewinn aus Privatvermögen
In der Regel steuerfrei.
Gewinn aus Geschäftsvermögen
Als Einkommen zu versteuern.

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