
Firmenkonten
Kontovollmachten einrichten: Wirkung, Zeichnungsrecht und Identifikation
Eine Kontovollmacht ermächtigt eine andere Person, im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zu handeln.
Wozu eine Kontovollmacht dient – und wo sie an Grenzen stösst
Eine Kontovollmacht ermächtigt eine andere Person, im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zu handeln. Typische Gründe sind Zeitmangel, gesundheitliche Einschränkungen oder geografische Distanz. Die bevollmächtigte Person kann so Aufgaben übernehmen, wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht selbst handeln kann.
Die Vollmacht schafft eine Vertretungsbefugnis, aber keinen Anspruch auf das Guthaben. Dieses bleibt wirtschaftlich Vermögen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. Nach Art. 32 OR wird die vertretene Person berechtigt und verpflichtet, nicht die Vertretungsperson.
Auch eine bestehende Vollmacht bietet keine sichere Gewähr für Auszahlungen im Ernstfall. Banken verweigern nach einem Todesfall oder bei Urteilsunfähigkeit häufig Auszahlungen, selbst wenn eine Vollmacht besteht.
Vorteile und Nachteile einer Kontovollmacht
- VorteileVermeidung von Verzögerungen bei Krankheit oder Reise; Unterstützung bei Zahlungen, Abwicklung von Post und Vermögensverwaltung
- NachteileKeine Garantie für Auszahlungen nach Tod oder Urteilsunfähigkeit; Banken können trotz Vollmacht ablehnen
Gesetzliche Vertretung: enger Rahmen, oft unterschätzt
Von Gesetzes wegen besteht eine Vertretungsmacht der Eltern gegenüber unmündigen Kindern sowie zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern. Bei Ehegatten umfasst sie grundsätzlich nur Rechtshandlungen, die üblicherweise zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich sind.
Wird ein Ehegatte urteilsunfähig, erweitert sich die Vertretungsbefugnis, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen oder eine Person der anderen regelmässig und persönlich Beistand leistet. Sie umfasst die ordentliche Verwaltung von Einkommen und übrigen Vermögenswerten sowie das Öffnen und Erledigen der Post.
Für ausserordentliche Vermögensverwaltung besteht auch dann keine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Fehlt eine gültige Vollmacht und ist eine Handlung notwendig, die das Gesetz nicht abdeckt, ist die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzuholen. Bei Bedarf kann sie eine Massnahme wie eine Beistandschaft anordnen; der Umfang einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht richtet sich nach ihrem Inhalt (Art. 33 OR).
Vergleich: Gesetzliche Vertretung vs. Kontovollmacht
- Gesetzliche VertretungNur für bestimmte Fälle (z. B. unmündige Kinder, Ehegatten bei Unterhaltsbedarf)
- KontovollmachtKann für jedes Konto oder die gesamte Kundenbeziehung erteilt werden; erfordert schriftliche Vollmacht
- Umfang der HandlungsbefugnisBeschränkt auf den festgelegten Geltungsbereich der Vollmacht
- Erweiterung bei UrteilsunfähigkeitGesetzliche Vertretung erweitert sich nur bei gemeinsamem Haushalt oder Beistand; sonst Bedarf an KESB-Massnahme
Einzel-, Kollektiv- und Kontovollmacht – und das Zeichnungsrecht im Firmenkundenbereich
Eine Einzelvollmacht berechtigt eine Person, die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber allein zu vertreten. Bei einer Kollektivvollmacht handeln mehrere Bevollmächtigte gemeinsam; mindestens zwei müssen zustimmen.
Eine Vollmacht kann für ein einzelnes Konto oder für die ganze Kundenbeziehung gelten. Die kontobezogene Variante beschränkt sich auf ein bestimmtes Konto, die umfassendere Variante auf die Kundenbeziehung insgesamt.
Bei UBS verwalten Unternehmenskunden Zeichnungsrechte im E-Banking unter «Einstellungen» und «Zeichnungsberechtigte verwalten». Dort lassen sich neue zeichnungsberechtigte Personen hinzufügen und Löschungen in Auftrag geben.
Das Zeichnungsrecht wird bei UBS gültig, sobald die Bank das rechtsgültig unterzeichnete Formular zurückerhält. Anpassungen von Zeichnungsrechten für die Bankbeziehung laufen über die Kundenberatung. Vollmachten und Auskunftserteilungen für Kreditkarten werden separat geregelt.
Vollmacht erteilen, anpassen, löschen: Formularweg und Angaben zur Person
Privatkundinnen und -kunden können bei UBS das Formular für die gewünschte Vollmachtsart bestellen, häufig für die «Allgemeine Vollmacht». Die Bestellung ist per Nachricht im UBS Digital Banking oder telefonisch beim Kundendienst möglich.
Für das UBS-Formular braucht es Vorname und Name, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnkanton und Domizilland der bevollmächtigten Person. Die Vollmacht gilt, sobald UBS das von der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person unterzeichnete Formular erhalten hat.
Banken müssen nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehören die Identifikation der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie Abklärungen zu Hintergrund und Zweck von Transaktionen und die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Die FINMA überwacht die Einhaltung der GwG-Pflichten bei Banken; die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) konkretisiert die Vorgaben. Zu den branchenspezifischen Regelwerken zählt die Vereinbarung über die Standesregeln der Banken (VSB 20).
Anpassungen bestehender UBS-Vollmachten erfolgen über die Kundenberatung; Löschungen können per E-Banking-Nachricht, telefonisch oder schriftlich verlangt werden. Bei dringenden Anliegen sind Kundenberatung oder Kundendienst der schnellste Weg. Die Migros Bank nimmt Änderungs- und Löschungsanliegen per E-Banking-Nachricht, telefonisch oder persönlich in einer Niederlassung entgegen.
Schritte zur Erteilung einer Kontovollmacht bei UBS
- Formular bestellenPer Nachricht im UBS Digital Banking oder telefonisch beim Kundendienst
- Angaben erfassenVorname, Name, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnkanton und Domizilland der bevollmächtigten Person
- Dokument unterzeichnenVollmachtgeberin und bevollmächtigte Person müssen das Formular unterschreiben
- Bank erhaltenDie Vollmacht gilt erst nach Erhalt des unterschriebenen Formulars durch die Bank
- Umsetzung im E-BankingZeichnungsrechte werden über «Einstellungen» und «Zeichnungsberechtigte verwalten» aktiviert
Wirkung gegenüber der Bank und Dritten: Kundgebung, Widerruf, Rückgabe der Urkunde
Gegenüber Dritten richtet sich der Umfang der Vollmacht nach der erfolgten Kundgebung (Art. 32 und 33 OR). Hat die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich bekannt gemacht, lässt sich ein Widerruf gutgläubigen Dritten nur entgegenhalten, wenn auch sie davon erfahren haben (Art. 34 OR).
Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig. Ansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, etwa aus Auftrag, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag, bleiben vorbehalten.
Nach Erlöschen der Vollmacht ist eine ausgestellte Vollmachtsurkunde zurückzugeben oder gerichtlich zu hinterlegen (Art. 36 OR). Solange die bevollmächtigte Person das Erlöschen nicht kennt, handelt sie gegenüber der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachtgeber und deren Rechtsnachfolgenden weiterhin wirksam (Art. 37 OR). Wer widerruft, informiert deshalb die Bank und betroffene Dritte.
Tod und Urteilsunfähigkeit: was mit der Vollmacht wirklich passiert
Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erlischt grundsätzlich mit Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, Konkurs, Tod oder Verschollenerklärung, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist (Art. 35 OR). Bei der Auflösung einer juristischen Person oder einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft gilt dasselbe.
Eine Kontovollmacht kann nach schweizerischem Recht über den Tod hinaus fortgelten. Banken verweigern in der Praxis nach einem Todesfall oder bei Urteilsunfähigkeit jedoch häufig Auszahlungen, auch wenn die Vollmacht weiterbesteht.
Mit dem Tod gehen die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person auf die Erbengemeinschaft über. Die Erben weisen sich mit einem amtlichen Erbschein aus, der in der Regel frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt wird. Der überlebende Ehegatte wird grundsätzlich gleich behandelt wie die übrigen Erben.
Bei einem Gemeinschaftskonto sind alle Kontoinhaber Vertragspartner der Bank. Wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann jede berechtigte Person einzeln über das Konto verfügen.
Ein Gemeinschaftskonto wird nach einem Todesfall nicht zwingend gesperrt. Die Bank kann aber Abklärungen verlangen, etwa zur wirtschaftlich berechtigten Person, und manche Banken sperren gemeinsame Konten aus Sicherheitsgründen. Ob dies geschieht, regeln meist die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei separaten Konten sperrt die Bank den Zugang nach einem Todesfall in der Regel vorsorglich; Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen sind dann nicht mehr möglich. Eine Willensvollstreckung oder Erbenvertretung kann die Handlungsfähigkeit verbessern.
Vorsorge zu Lebzeiten: frühzeitig mit der Bankberatung klären
Regeln Sie, wer über welches Konto verfügen darf, solange alle Beteiligten handlungsfähig sind. Wählen Sie die Vollmachtsart und den Geltungsbereich bewusst: Einzel- oder Kollektivvollmacht sowie Vollmacht für ein einzelnes Konto oder die ganze Kundenbeziehung.
Klären Sie mit der Kundenberatung, was im Todesfall mit den Konten geschehen soll und ob eine Vollmacht dafür geeignet ist. Informieren Sie Erben und Bevollmächtigte über Erteilung und Widerruf, denn gutgläubigen Dritten lässt sich ein Widerruf nur entgegenhalten, wenn er ihnen mitgeteilt wurde.
Bewahren Sie Vollmachtsurkunden sicher auf. Nach Erlöschen der Vollmacht sind sie zurückzugeben oder gerichtlich zu hinterlegen.
Checkliste: Vorbereitung auf den Todesfall mit Kontovollmacht
- Vollmacht rechtzeitig erteilenBevor eine Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist
- Erben informierenÜber Existenz und Inhalt der Vollmacht
- Formalitäten klärenMit Bankberatung besprechen, was im Todesfall passiert
- Vollmachtsurkunde sicher aufbewahrenNach Erlöschen zurückgeben oder gerichtlich hinterlegen



