Foto zum Beitrag Kreditsicherheiten nach Schweizer Recht: Bürgschaft, Pfand und Zession
Foto von RDNE Stock project auf Pexels

Kredit und Leasing

Kreditsicherheiten nach Schweizer Recht: Bürgschaft, Pfand und Zession

Kreditsicherheiten senken das Risiko, dass eine versprochene Leistung ausbleibt oder eine Forderung unbezahlt bleibt.

Kreditsicherheiten im Schweizer Recht: Risiko, Begriffe und System

Kreditsicherheiten senken das Risiko, dass eine versprochene Leistung ausbleibt oder eine Forderung unbezahlt bleibt. Das Gesetz sieht einzelne Sicherheiten bereits vor; vertragliche Sicherheiten wie Garantie, Bürgschaft oder Pfand ergänzen sie und stärken die Gläubigerstellung gezielt.

Systematisch wird zwischen Real- und Personalsicherheiten unterschieden. Bei Realsicherheiten haftet ein Vermögenswert, etwa ein Pfand; bei Personalsicherheiten steht eine Person für die Schuld ein, typischerweise durch eine Bürgschaft.

Drei Instrumente prägen die Praxis: Bürgschaft, Pfand und Zession, die Abtretung von Forderungen. Sie decken persönliche Haftung, dinglichen Zugriff auf Vermögenswerte und die Übertragung von Forderungen ab.

Für KMU stehen konkrete Liquiditäts- und Ausfallrisiken im Vordergrund. Zahlt ein Kunde eine Rechnung nicht fristgerecht, belastet das die Liquidität erheblich. Die passende Sicherheit hängt von den Marktverhältnissen und der konkreten Geschäftsbeziehung ab.

Bürgschaft: Ein Dritter haftet für die Schuld

Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für dessen Schuld einzustehen. Sie ist eine Personalsicherheit und steht akzessorisch, also abhängig, zur Hauptschuld. Ohne gültige Hauptforderung besteht keine Bürgschaft. Geregelt ist sie in OR 492 bis OR 512.

Die Formvorschriften sind streng: Die Bürgschaft bedarf zwingend der Schriftform. Bei natürlichen Personen muss sie ab einem Haftungsbetrag von CHF 2'000.00 öffentlich beurkundet werden. Juristische Personen können Bürgschaften mit einfacher Schriftlichkeit errichten.

Jede Bürgschaftsurkunde muss einen numerisch bestimmten Höchstbetrag der Haftung enthalten. Es genügt nicht, die Haftungssumme nur in einer ersten Erklärung an den Gläubiger zu nennen. Ein Verstoss gegen die Formerfordernisse führt zur vollständigen Nichtigkeit der Bürgschaft.

Der Hauptschuldner muss am Bürgschaftsvertrag nicht mitwirken. Der Gläubiger muss die Bürgschaftserklärung mindestens stillschweigend annehmen. Verpflichten kann der Gläubiger den Bürgen nur für die Schuld, die im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich genannt ist.

Unterschieden werden die einfache Bürgschaft und die Solidarbürgschaft; sie differieren nach der Belangbarkeit des Bürgen. Im Geschäftsverkehr ist die Solidarbürgschaft üblich. Mitbürgen haften für ihren eigenen Anteil unbeschränkt, für die Anteile der anderen Bürgen nur als Nachbürgen; der Nachbürge steht für die Verbindlichkeiten des Vorbürgen ein.

Bürgschaft, Garantie und Schuldübernahme: entscheidende Unterschiede

Die Garantie ist nicht akzessorisch. Sie kann mit einer Hauptschuld zusammenhängen, setzt aber keine voraus. Der Garant verspricht, die Leistung eines Dritten zu bewirken und bei deren Ausbleiben für den Schaden einzustehen; Schadenersatz gehört zum primären Vertragsinhalt der Garantie.

Auch die Interessenlage unterscheidet sich. Der Bürge hat in der Regel kein eigenes Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner und steht subsidiär ein, vor allem bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners. Der Garant verfolgt dagegen mittelbare oder unmittelbare eigene Interessen.

Die kumulative Schuldübernahme führt zu einer Solidarhaftung des bisherigen Hauptschuldners zusammen mit dem neu mitübernehmenden Schuldner. Der Mitübernehmer steht für die Erfüllung des Leistungsversprechens ein, nicht für Schadenersatz, und will unmittelbar haften statt nur ausfallsweise.

Der Abschluss einer Solidarschuldnerschaft ist grundsätzlich formfrei möglich. Liegt im Streitfall jedoch keine öffentlich beurkundete Vertragsurkunde vor, wird ein Richter nur zögerlich das Vorliegen einer Solidarschuld annehmen. Wer die Beurkundungspflicht der Bürgschaft umgeht, trägt ein Beweisrisiko.

Pfand und Realsicherheiten: Zugriff auf Vermögenswerte

Bei Realsicherheiten haftet ein Vermögenswert für die Forderung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht, kann der Gläubiger auf diesen Wert zugreifen. Typische Formen sind die Verpfändung von Wertpapieren, die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen wie eines Fahrzeugs sowie Grundpfandrechte auf Immobilien.

Grundpfandrechte wie die Hypothek werden ins Grundbuch eingetragen. Der Eintrag gibt dem Gläubiger das Recht, das Grundstück zu verkaufen, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Zu den Realsicherheiten gehört auch die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren als Kaution. Sie verschafft dem Gläubiger direkte finanzielle Sicherheit.

Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung lassen sich mit anderen Sicherheiten verbinden. Haftungsgrundlage ist jeweils ein konkreter Vermögenswert und nicht die Zahlungsfähigkeit einer Person.

Zession: Forderungen abtreten und Liquidität sichern

Bei der Zession tritt der Gläubiger eine Forderung an einen Dritten ab. Der Zedent ist der bisherige Gläubiger, der Zessionar der neue; der Schuldner wirkt an der Abtretung nicht mit. Es entsteht ein Gläubigerwechsel.

Für die Abtretung genügt die einfache Schriftform. Der Schuldner muss über die Abtretung informiert werden, damit er mit befreiender Wirkung an den neuen Gläubiger leisten kann.

Abtretbar sind auch künftige, bedingte oder bestrittene Forderungen, sofern keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.

Wirtschaftlich wandelt die Zession offene Forderungen in sofortige Liquidität um; das Risiko von Zahlungsausfällen geht auf den Zessionar über. Als Sicherungsabtretung dient sie der Besicherung eines Kredits, indem Forderungen an die Bank übertragen werden.

Wenn die Sicherheit greift: Belangbarkeit, Einreden und Rückgriff

Bei der einfachen Bürgschaft wird der Bürge erst belangt, wenn beim Hauptschuldner nichts mehr zu holen ist. Er haftet subsidiär und ausschliesslich im Rahmen der im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Bei der Solidarbürgschaft kann der Gläubiger direkt auf den Bürgen zugreifen, ohne den Hauptschuldner vorher gerichtlich zu belangen. Das verkürzt den Weg zur Zahlung erheblich.

Weil die Bürgschaft akzessorisch ist, hängt ihr Bestand von der Hauptschuld ab: Ohne gültige Hauptforderung entsteht keine Haftung. Der Bürge haftet dadurch nie für mehr als der Hauptschuldner.

Zahlt der Bürge, steht ihm der Rückgriff auf den Hauptschuldner zu. Für diesen Regress kann er sich durch einen Rückbürgen absichern. Bürgschaften zugunsten der Eidgenossenschaft und der Kantone unterliegen besonderen Vorschriften zu Form, Haftungsbeschränkung und Beendigung.

Die passende Sicherheit wählen: Kriterien und Fallen

Welche Sicherheit passt, hängt von den Marktverhältnissen und der spezifischen Geschäftsbeziehung ab. Die Auswahl erfordert Erfahrung und aktives Risikomanagement durch die Geschäftsleitung.

Bei der Bürgschaft drohen zwei Formfehler: die fehlende öffentliche Beurkundung bei natürlichen Personen ab CHF 2'000.00 und ein nicht numerisch bestimmter Höchstbetrag in der Urkunde. Beide führen zur Nichtigkeit der Bürgschaft.

Bei der Zession ist die Anzeige an den Schuldner zentral. Ohne sie kann der Schuldner nicht sicher mit befreiender Wirkung an den neuen Gläubiger leisten.

Ein weiteres Risiko ist die unklare Abgrenzung: Bürgschaft, Garantie und kumulative Schuldübernahme haben unterschiedliche Voraussetzungen und Haftungsumfänge. Wer eine formfreie Solidarhaftung anstrebt, muss im Streitfall mit Beweisschwierigkeiten rechnen.

Als Entscheidungshilfe: Stehen Vermögenswerte zur Verfügung, sichert ein Pfand oder eine Sicherungsübereignung direkt ab. Soll eine Person einstehen, ist die Bürgschaft einschlägig, bei natürlichen Personen mit Beurkundung. Braucht es Liquidität aus eigenen Forderungen, bietet sich die Zession an.

Relevante Grenzwerte und Regelungen im Schweizer Kreditsicherungsrecht

Formvorschrift für Bürgschaften
Schriftform; öffentliche Beurkundung ab CHF 2'000.00 (natürliche Personen)
Abtretung von Forderungen
Einfache Schriftform ausreichend
Grundpfandrechte
Im Grundbuch einzutragen (z. B. Hypothek)

Mehr aus Kredit und Leasing